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               Ab dem 25.05.2018 gilt in ganz Europa ein neues Datenschutzrecht: 
            Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Am 26.04.2018 veröffentlichen 
            die deutschen Aufsichtsbehörden ein Positionspapier, welches 
            den Eindruck erweckt, dass insbesondere der Einsatz von z.B. Google-Analytics 
            einer expliziten Einwilligung der Website-Besucher bedürfe.  
            Wir erklären ganz ausführlich die rechtlichen Hintergründe 
            und diskutieren verschiedene Szenarien, um herauszufinden, was die 
            Aufsichtsbehörden gemeint haben könnten. Es gibt Gründe 
            anzunehmen, dass simple Website-Statistiken KEINER Einwilligung 
            bedürfen. 
            Von besonderer Wichtigkeit ist eine Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe 
            im "WP 194" 
            im Kapitel 4.3 auf Seite 10: Dort fordert man eine Ausnahme für 
            Cookies zur internen Website-Statistik. Voilà. 
            
                1.) Ein Positionspapier 
                ändert alles (in Deutschland)? 2.) 
                Die Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe werden relevant  3.) 
                Was verlangt das DSK-Positionspapier vom Website-Betreiber?     3.1) 
                Was sind Tracking-Mechanismen?     3.2) 
                Was ist ein Nutzerprofil?     3.3) Wie 
                wird eine Einwilligung gegeben?     3.4) 
                Cookies ganz allgemein 4.) Fazit 
             
            1.) Ein Positionspapier ändert 
            alles (in Deutschland)?
            Im Mai 2018 hat ein 
            Positionspapier der 
            deutschen Datenschutzkonferenz (DSK) für Furore gesorgt (siehe 
            Kapitel 13.16.9 im PrivazyPlan®).  
            Die grundlegende Botschaft lautet: Das Telemediengesetz 
            ist im Datenschutz nicht mehr anwendbar. Auch die "EU-Cookie-Richtlinie" 
            2002/58/EG (verschärft 
            durch die EU-Richtlinie 2009/136/EG) 
            ist nicht unmittelbar anwendbar. Es zählt allein die EU Datenschutz-Grundverordnung. 
            (Zum Hintergrund: Eine EU-Richtlinie an sich 
            ist keine direkt anwendbare Rechtsnorm. Vielmehr sind die nationalen 
            Gesetzgeber verpflichtet die Forderungen einer EU-Richtlinie im 
            nationalen Gesetz zu verankern.) 
            Daher müssen sich 
            alle Website-Betreiber nun nochmals intensiv 
            Gedanken machen, wie sie mit Cookies, Tracking und Nutzerprofilen 
            umgehen wollen. 
            Mit einem Mal werden alte "Wunden" wieder aufgerissen. 
            Bis zum 25.05.2018 waren deutsche Website-Betreiber insofern vor 
            Cookie-Einwilligungs-Plichten geschützt, 
            weil die "Opt-Out"-Lösung des § 
            15 Abs. 3 TMG bestand. Berlin und Brüssel waren sich einig, 
            dass damit der Einwilligungs-Zwang der EU-Cookie-Richtlinie erfüllt 
            war. Der Grund für diese Einigkeit findet sich wohl im "WP 
            194" im Kapitel 4.3 auf Seite 10 (dies wird weiter unten 
            noch näher erklärt). 
            Dieses Positionspapier wird natürlich von allen Seiten kritisiert 
            und befeindet: 
            
                - Inhaltlich wird bemängelt, dass für Cookies, 
                Tracking und Nutzerprofile auch das "berechtigte Interesse" 
                des Artikel 
                6 (1f) DS-GVO genutzt werden könnte. Es gäbe so 
                gesehen keinen zwingenden Grund auf eine Einwilligung gemäß 
                Artikel 
                6 (1a) DS-GVO abzuzielen. Dann wäre nämlich ein 
                "Opt-Out" möglich gewesen und nichts hätte 
                sich geändert.
   
                - Vom Timing her wird bemängelt, dass ein solch 
                explosives Positionspapier nicht 16 Werktage vor Wirksamwerden 
                publiziert werden sollte. Dem ist zuzustimmen. Seit dem Beschluss 
                der DS-GVO im April 2016 stand die Frage im Raum, ob das Telemediengesetz 
                noch weiter anwendbar ist. Die Fachliteratur hat sich dazu fast 
                monatlich (sehr kontrovers) geäußert. In unserem 
                PrivazyPlan® haben wir dieses Thema von Anfang an mit einer 
                roten "Bombe" markiert. Die deutschen Aufsichtsbehörden 
                hätten sich problemlos zwei Jahre früher zu Wort melden 
                können.
 
             
            Und als wäre das nicht schon genug. Nein, viele deutsche 
            Aufsichtsbehörden verzichten darauf dieses DSK-Positionspapier 
            überhaupt zu erwähnen! Die Datenschutzkonferenz-Beschlüsse 
            werden sehr wohl erwähnt, nicht aber dieses so wichtige Positionspapier. 
            Es ist quasi "Zufall", ob ein Websitebetreiber von diesem 
            Papier erfährt. 
            Dieses DSK-Positionspapier argumentiert explizit mit den "Workingpapers" der Artikel-29-Datenschutzgruppe 
            (siehe nächstes Kapitel). 
            Ist dieses Positionspapier rechtlich bindend? Nein.  Werden 
            sich die deutschen Aufsichtsbehörden im Falle einer Beschwerde 
            daran orientieren? Ja! Sind Abmahnungen zu befürchten, weil 
            Anwälte mit dem Positionspapier argumentieren? Ja! Mit anderen 
            Worten: Dieses DSK-Positionspapier ist ernst zu nehmen. 
            Inwieweit ist alles neu? Das wird ab Kapitel 
            4 ("Was wird verlangt?") diskutiert und im Kapitel 5 ("Fazit") 
            zusammengefasst. 
            2.) Die Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe 
            werden relevant
            Das DSK-Positionspapier verweist explizit auf die Stellungnahmen 
            der Artikel-29-Datenschutzgruppe (siehe Kapitel 13.13.3 im PrivazyPlan®). 
            Ab dem 25.05.2018 gilt die DS-GVO für Cookies, Tracking 
            und Nutzerprofile. Daher müssen Website-Betreiber auch die englischsprachigen 
            Beschlüsse und 
            Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu berücksichtigen. 
            Dies sind insbesondere: 
            
                - WP 171: Meinung zu Online-Verhaltens-Werbung (24 Seiten)
 
                - WP 188: Stellungnahme zu einer Einschätzung internationaler 
                Werbe-Verbände (12 Seiten)
 
                - WP 194: Welche Cookies sind von der Einwilligungspflicht 
                befreit? (12 Seiten)
 
             
            Von größter Wichtigkeit ist das "WP 
            194" im Kapitel 4.3 auf Seite 10. Dort liefert die Artikel-29-Datenschutzgruppe 
            eine bemerkenswerte Stellungnahme: 
            
                However, the Working Party considers that 
                first party analytics cookies 
                are not likely to create a privacy risk 
                when they are strictly limited to first party aggregated 
                statistical purposes and when they are used by websites that 
                already provide clear information about these cookies in their 
                privacy policy as well as adequate privacy safeguards. Such 
                safeguards are expected to include a user friendly mechanism 
                to opt-out from any data collection and comprehensive anonymization 
                mechanisms that are applied to other collected identifiable 
                information such as IP addresses. 
                In this regard, should article 5.3 of 
                the Directive 2002/58/EC be re-visited in the future, the 
                European legislator might appropriately add a third exemption 
                criterion to consent for cookies that are strictly limited 
                to first party anonymized and aggregated statistical purposes. 
             
            Diese Einschätzung dürfte wohl dazu geführt haben, 
            dass der umstrittene § 
            15 Abs. 3 TMG von Brüssel nicht bemängelt wurde, obwohl 
            er mit seiner "Out-out"-Lösung zu pseudonymisierten 
            Nutzungsstatistiken ganz offensichtlich gegen den Wortlaut der novellierten 
            EU-Cookie-Richtlinie verstieß. 
            Sind die Stellungnahmen der Artikel-29-Datenschutzgruppe rechtlich 
            bindend? Nein. Allerdings geht diese Gruppe am 25.05.2018 
            in den "Europäischen Datenschutzausschuss" über 
            und hat dann viel Macht (siehe Artikel 
            68). Insofern haben diese Beschlüsse und Stellungnahmen 
            ein hohes Gewicht. 
            3.) Was verlangt das 
            DSK-Positionspapier vom Website-Betreiber?
            Das ist gar nicht so leicht zu sagen. Wir konzentrieren uns hier zunächst auf die strittige Aussage 
            in Nr. 9 des Positionspapiers, die wir hier übersichtlich zusammenfassen  
            
                Einwilligung (in Form einer Erklärung oder 
                einer bestätigenden Handlung)  beim Einsatz von Tracking-Mechanismen, 
                die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar 
                machen  und bei der Erstellung von Nutzerprofilen 
                 [...] z.B. wenn Cookies platziert werden (oder darin Informationen 
                gesammelt werden). 
             
            Es gibt hier also drei Themen, die besonders wichtig sind: 
            
                - Einsatz von Tracking-Mechanismen, die das Verhalten 
                von betroffenen Personen nachvollziehbar machen
 Was ist 
                Tracking? Was ist ein Mechanismus? Was ist ein Verhalten? Wann 
                ist es nachvollziehbar? Warum wird im Plural von "betroffenen 
                Personen" gesprochen? Bezieht sich die Aussage nur auf 
                personenbezogenes Tracking (also nicht auf anonymisiertes Tracking)?   
                - Erstellung von Nutzerprofilen
 Was ist ein 
                Nutzerprofil? Ist es das gleiche wie ein Nutzungsprofil 
                (also das Klickverhalten einer Person auf einer Website)?   
                - Informierte Einwilligung im Sinne der DS-GVO in 
                Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutigen Handlung
 Was 
                bedeutet der Bezug auf die DS-GVO? Was ist eine Erklärung? 
                Was ist eine eindeutige Handlung? Inwieweit spielt die Nachweisbarkeit 
                eine Rolle?   
                - Beispielsweise in Cookies
 Müssen die 
                Cookies personenbezogene Inhalte haben oder reicht auch eine 
                abstrakte Zahl? Welche anderen Mechanismen von Tracking und 
                Nutzerprofilen sind noch gemeint: Webserver-Logfiles, "Flash-Cookies", 
                pseudonymisierte Auswertungen in Google-Analytics oder econda 
                etc.? 
             
            Auf diese Punkte wollen wir im Folgenden eingehen: 
            3.1) Was ist ein Einsatz von Tracking-Mechanismen, die 
            das Verhalten von betroffenen Personen nachvollziehbar machen
            Tja, über welche Tracking-Mechanismen reden wir? 
            
                - Extrem-Szenario 1: Webserver-Logfiles
 Nehmen wir 
                hier direkt mal das prominenteste Beispiel, welches auf vermutlich 
                99% der Websites zutrifft: Die Webserver-Logfiles. Standardmäßig 
                sind alle Webserver so konfiguriert, dass sie jeden Seitenaufruf 
                mit Datum und IP-Adresse speichern (meist zeitlich unbegrenzt). 
                Diese Logfiles sollen das Verhalten von Hackern nachvollziehbar 
                machen. 
  => Ergebnis: Nein, dieses Szenario kann die 
                Datenschutzkonferenz nicht im Sinn gehabt haben. Man kann den 
                Hacker einer Website nicht um eine Einwilligung zu Webserver-Logfiles 
                bitten.    
                - Extrem-Szenario 2: Tracking im Rahmen von Socialnetwork 
                (z.B. facebook-Account)
 Beispielsweise die Socialmedia-Plugins 
                von facebook, google, XING etc. sind erwiesenermaßen datenschutzkritisch, 
                weil sie den Besuch einer Webseite sofort an das Socialnetwork 
                melden. Hier findet dann nämlich ein personenbezogenes 
                Tracking statt. Siehe die facebook-Chronik. 
                Sogar Nicht-Mitglieder sind von diesem Tracking betroffen. 
  => 
                Ergebnis: Ja, dieses Szenario ist hochgradig plausibel. Ein 
                Website-Betreiber darf das Socialnetwork-Tracking nicht ungefragt 
                unterstützen. Das Klickverhalten darf nicht "heimlich" 
                an facebook und Co. gemeldet und dort dauerhaft gespeichert 
                werden. Aus diesem Grund bietet der heise-Verlag schon sein 
                vielen Jahren sein Shariff-Modul 
                an. 
             
            Gibt es Szenarios zwischen diesen beiden Extremen? Ja, Tausende. 
            Aber wer kann da schon die Grenze ziehen? 
            Hat das DSK-Positionspapier jene harmlosen Website-Statistiken 
            im Blick gehabt, die beispielsweise von Google-Analytics, Matomo 
            (ehemals PIWIK) oder econda angeboten werden? Sofern die IP-Adressen 
            pseudonymisiert (gekürzt) wurden, so werden keine konkreten 
            Personen dem Tracking unterworfen. Daher waren diese Dienste bisher 
            auch immer legal nutzbar. Warum sollte sich das durch das DSK-Positionspapier 
            oder die DS-GVO ändern? Mit Fug und Recht kann man annehmen, 
            dass hier die Rechtsgrundlage im "berechtigte Interesse" 
            gemäß Artikel 
            6 (1f) zu finden ist. 
            Zugegeben: Der Tracking-"Mechanismus" arbeitet oftmals 
            zunächst mit der vollen IP-Adresse (um die Klickhistorie erkennen zu können). 
            Das Tracking-"Ergebnis" (welches der Website-Betreiber 
            sieht) ist aber anonym. Worauf zielt das DSK-Positionspapier ab: 
            Auf den Mechanismus oder das Ergebnis? Tja, das ist hier die Gretchenfrage. 
            Fakt ist: Im Internet ist es ABSOLUT UNVERMEIDLICH, dass die 
            IP-Adresse einer Person verarbeitet wird. JEDER Webserver muss die 
            IP-Adresse für einige Millisekunden im Arbeitsspeicher halten, 
            um die gewünschten Inhalte an den Webbrowser des Nutzers ausliefern 
            zu können. Aber das ist ja noch kein personenbezogenes Tracking. 
            Daher ist es durchaus gut begründbar, wenn man anonymisierte 
            Nutzungsstatistiken NICHT zu den hier diskutierten Trackingmaßnahmen 
            zählt. 
            Möglicherweise wird die Datenschutzkonferenz in den nächsten 
            Monaten klarstellen. 
            3.2) Was ist eine Erstellung von Nutzerprofilen?
            Tja, was ist ein Nutzerprofil? 
            
                - Extremszenario 1: Website-Nutzungsstatisken mit aggregierten 
                Statistiken
 In vielen Webserver-Paketen steht die Software 
                "Webalizer" 
                zur Verfügung, die das Klickverhalten der Besucher statistisch 
                aufbereitet: Besucheranzahl, meistgeklickte Webseiten, Datenmenge 
                etc. Diese Auswertung liefert ein gewisses Nutzungsprofil: Aus 
                welchen Ländern greift man gerne zu? Welche Seiten sind 
                besonders attraktiv? Zielt das DSK-Positionspapier hierauf ab?
  => Ergebnis: Nein, diese statistischen 
                - und nicht personenbezogenen - Nutzungsprofile kann die Datenschutzkonferenz 
                nicht gemeint haben. (Allerdings sollte der Website-Betreiber 
                die Software so konfigurieren, dass keine IP-Adressen ausgewertet 
                werden.)   
                - Extremszenario 2: Nutzerprofile im Socialnetwork und 
                Onlinewerbung
 Viele Dienste im Internet basieren darauf, 
                dass sie Persönlichkeitsprofile erstellen, um entweder 
                passende Werbung zu platzieren oder mit sonstigen "interessanten" 
                Dingen locken. Hier gilt das Motto: "Ich weiß zwar 
                nicht genau, wer Du bist, aber DAS hier wird Dich interessieren!!!".
  Die 
                betroffenen Personen werden gläsern. Aus dem eigenen Verhalten 
                innerhalb oder außerhalb des Internets (und dem Verhalten 
                der "Freunde") werden Tausende und Hunderttausende 
                Eigenschaften zu einem sehr aussagekräftigen Nutzerprofil 
                zusammengetragen.
  Beispielsweise der Google-Konzern 
                hat deutlich Gegenwind erfahren, als er die verschiedenen Nutzerprofile 
                der einzelnen Dienste zu einem gemeinsamen SUPER-Profil zusammenfassen 
                wollte.
  Diese Nutzerprofile beinhalten: Eigenschaften 
                (Altersklasse, Geschlecht, Sprache, grobe Schätzung des 
                Wohnorts, ...) , Interessen (Reiseziele, Technik-Affinität, 
                ...), Charakter (Risikobereit, Gesundheitsorientiert, 
                ..), Verhalten (Zahlungsverhalten, Klickverhalten, Bewegungsverhalten, 
                Konsumverhalten, ...), Sonstiges (Verbindung zu anderen 
                Menschen, ...).
  Diese Nutzerprofile gelten als "das 
                Gold der Online-Werbeindustrie". Nur wegen dieser Nutzerprofile 
                macht facebook einen Milliardengewinn. Er verspricht den Werbetreibenden 
                zielgruppengenaue Werbekampagnen. Siehe die facebook-Profileinstellungen. 
                bzw. die facebook-Nutzungsbedingungen 
                im Punkt 9.
  => Ergebnis: Ja, 
                diese Socialnetwork-Nutzerprofile sind hochgradig datenschutzrelevant. 
                Es macht absolut Sinn hier mit Einwilligungen zu arbeiten. Jeder 
                Mensch soll selbst entscheiden, ob er immer gläserner wird. 
                Für den Website-Betreiber bedeutet dies: Wenn Informationen 
                zum Website-Besucher solchen Socialnetwork-Nutzerprofilen hinzugefügt 
                werden sollen, dann muss die Person vorher einwilligen. 
             
            Gibt es Szenarios zwischen diesen beiden Extremen? Ja, Tausende. 
            Aber wer kann da schon die Grenze ziehen? 
            Vergessen wir nicht den Artikel 
            4 (4) DS-GVO: Profiling ist die Analyse bzw. die Vorhersage 
            von wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, 
            Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder 
            Ortswechsel einer natürlichen Person. Auch der Artikel 
            22 thematisiert die "automatisierten Entscheidungen 
            im Einzelfall einschließlich Profiling". Diese Aspekte 
            treffen auf die Socialnetwork-Nutzerprofile zu.
  
            Hat das DSK-Positionspapier jene harmlosen Website-Statistiken 
            im Blick gehabt, die beispielsweise von Google-Analytics, Matomo 
            (ehemals PIWIK) oder econda angeboten werden? Sofern die IP-Adressen 
            pseudonymisiert (gekürzt) wurden, so werden hier genau genommen 
            Nutzungsprofile erstellt. Also keine Nutzerprofile. 
            Das erscheint auf den ersten Blick vielleicht als eine sprachliche 
            Spitzfindigkeit, doch gilt hier eine völlig andere Datenbasis 
            und ein völlig anderer Zweck. Von diesen Website-Statistiken 
            ist im Ergebnis keine einzelne Person betroffen. Mit Fug und Recht 
            kann man annehmen, dass hier die Rechtsgrundlage im "berechtigte 
            Interesse" gemäß Artikel 
            6 (1f) zu finden ist. 
            3.3) Informierte Einwilligung im Sinne der DS-GVO in 
            Form einer Erklärung oder sonstigen eindeutigen Handlung
            Das DSK-Positionspapier bezieht sich hier eindeutig auf den Wortlaut 
            der DS-GVO. 
            Hierbei gibt es zwei wichtige Aspekte: 
            
                - Die "eindeutig bestätigende Handlung" 
                als Einwilligung
 Gemäß Artikel 
                4 (11) DS-GVO reicht eine Handlung aus. Der Erwägungsgrund 
                32 nennt konkrete Optionen: - Anklicken eines Kästchens 
                beim Besuch einer Internetseite, - die Auswahl technischer 
                Einstellungen für Dienste (Cookie?), - eine andere Verhaltensweise 
                die Einverständnis signalisiert (wohl z.B. Hyperlink-Klick) Die 
                Einwilligungs-Aufforderung sollte in klarer und knapper Form 
                geschehen.   
                - Die Nachweisbarkeit der Einwilligung
 Die DS-GVO 
                fordert im Artikel 
                7 (1), dass eine Einwilligung nachweisbar sein muss. Das 
                ist im Kontext einer Website nicht trivial, denn man kennt den 
                jeweiligen Website-Besucher ja in aller Regel nicht persönlich. 
                Keinesfalls muss man die Einwilligungen der Besucher personenbezogen 
                dokumentieren (das legt der Artikel 
                11 nahe). Wie könnte man es sonst machen?
  - 
                Im Falle des anklickbaren Kästchens: Die Website 
                wird so programmiert, dass ohne das Setzen eines Häkchens 
                die fragliche Verarbeitung nicht stattfinden kann. Dies wäre 
                dann eine Art "Verriegelung". Im Idealfall - sofern 
                möglich - würde man irgendwo einen Text hinterlegen 
                wie "Sie haben diesem Dienst zugestimmt, indem Sie ein 
                Häkchen gesetzt haben". Mehr Nachweis geht nicht.
  - 
                Das Szenario einer technischen Einstellung könnte 
                auf Cookies abzielen. Die Existenz eines "Opt-In"-Cookies 
                ist ein gewisser Nachweis. Der Nutzer selbst kann dies im Browser 
                kontrollieren. Und der Website-Betreiber kann die Cookie-Existenz 
                in der Website ebenfalls anzeigen. Das ist durchaus eine passable 
                Form des Nachweises. Leider sind Cookies aber jederzeit löschbar; 
                insofern kann kein sicherer Nachweis für die Vergangenheit 
                erbracht werden.
  - Andere Verhaltensweisen, die 
                Einverständnis signalisieren, sind ein weites Feld. Das 
                Anklicken von Buttons oder Hyperlinks gehört ganz bestimmt 
                dazu. Die "Like"-Buttons sind ein gutes Beispiel dafür. 
                Allerdings ist die Nachweisbarkeit extrem schwierig.
  Die 
                obigen Beispiele machen deutlich, dass die Nachweisbarkeit von 
                "eindeutig bestätigenden Handlungen" schwierig 
                ist. Der Website-Betreiber sollte jede zumutbare Anstrengung 
                unternehmen. 
             
            Ganz nebenbei: Sollten "sensible" Daten betroffen sein, 
            so muss die Einwilligung dies gemäß Artikel 
            9 (2a) ausdrücklich einbeziehen. Falls sich die Website 
            direkt an Kinder wendet, so muss die Einwilligung gemäß 
            Artikel 8 (1) 
            durch die Träger der elterlichen Verantwortung bestätigt 
            werden. Wenn all dies gegeben ist, dann ist eine Verarbeitung gemäß 
            Artikel 
            6 (1a) rechtmäßig. 
            3.4) Und wie ist das mit den Cookies ganz allgemein zu sehen?
            Es gibt verschiedene Szenarien: 
            
                - Die Cookies sind für den Betrieb der Website notwendig
 Dies 
                trifft zu für Sprach-Grundeinstellungen und seitenübergreifende 
                Formulare. Das Workingpaper "WP 
                194" der Artikel-29-Datenschutzgruppe 
                beschreibt dies klar und deutlich. Typischerweise sind die Session-Cookies. 
                Im Falle eines Warenkorb-Cookies ist eine mehrstündige 
                Löschfrist zulässig.   
                - Die Cookies dienen der Vertragserfüllung
 Bei 
                registrierten Website-Besuchern sind erforderliche (!) Cookies 
                zulässig. Das bestätigt auch das DSK-Positionspapier 
                in der Nummer 6 und 7 hinsichtlich Artikel 
                6 (1b).   
                - Die Cookies betreffen Socialnetworks und große 
                Werbenetzwerke
 Hier besagt das obige Workingpaper "WP 
                194" dass eine Einwilligung erforderlich ist. Siehe 
                dort in den Kapitel 4.1 und 4.2.   
                - Die Cookies dienen der internen Nutzungsstatistik
 Und 
                jetzt kommt die Frage der Fragen: Was ist mit den Cookies zur 
                internen Nutzungsstatistik? Hier lohnt es 
                sich unbedingt das "WP 
                194" im Kapitel 4.3 zu lesen 
                (siehe oben)! 
                Die Artikel-29-Gruppe sieht hier keine besonderen Gefahren für 
                die Persönlichkeitsrechte und sieht keine Notwendigkeit 
                für eine Einwilligung. Der EU-Gesetzgeber wird sogar aufgefordert 
                diese Art von Nutzungsstatistiken explizit als Ausnahme zur 
                formulieren! 
             
            Die Rechtmäßigkeit eines jeden einzelnen Cookies muss 
            also geprüft werden. Siehe Kapitel 13.16.9 im PrivazyPlan®.  
            4.) Fazit
            Was folgt für einen normalen Website-Betreiber aus 
            dem DSK-Positionspapier und den hier vorliegenden Überlegungen? 
            Die Konsequenzen kann letztlich nur die jeweilige Datenschutz-Aufsichtsbehörde 
            beurteilen. Das gemeinsame DSK-Positionspapier erklärt weder 
            die Begrifflichkeiten, noch begründet es seine Ergebnisse. Insofern 
            ist jeder Website-Betreiber auf sich selbst gestellt. Leider. 
            4.1) Hier sind Einwilligungen zu Tracking und Nutzerprofilen 
            erforderlich... und sinnvoll !
            Die Überlegungen der vorangegangenen Kapitel bringen zwei 
            überzeugende Erkenntnisse: 
            
                - Ohne Einwilligung darf kein Website-Tracking im Kontext 
                mit Socialnetworks (facebook etc.) unterstützt werden. 
                Jegliche Weitergabe von Klickverhalten durch Socialmedia-Plugins 
                etc. darf nicht ohne Erlaubnis geschehen. Das ist keine neue 
                Erkenntnis, sondern war auch schon VOR dem DSK-Positionspapier 
                die herrschende Meinung. (Das gilt wohl auch für alle anderen 
                großen Werbenetzwerke.)
   
                - Ohne Einwilligung dürfen Nutzerprofile im Kontext 
                mit Socialnetworks (facebook etc.) nicht mit neuen Merkmalen 
                erweitert werden. Dadurch würde der Nutzer immer gläserner 
                und daher muss er dies explizit erlauben. Hier kommen die Cookies 
                ins Spiel. (Das gilt wohl auch für alle anderen großen 
                Werbenetzwerke.)
 
             
            Diese beiden Erkenntnisse sind unbestreitbar sinnvoll. Die Aufsichtsbehörden 
            weisen zurecht auf diese Aspekte hin. Auf dieser Ebene verstanden 
            ist das DSK-Positionspapier auch  nicht "zu spät" 
            publiziert, denn es betont nur nochmal geltendes Recht. Genauso 
            wie die DS-GVO auch, so will dieses DSK-Positionspapier vor allem 
            die "Macht" der Socialnetwork-Kartelle begrenzen. 
            Was das Stichwort "Cookies" angeht: Das DSK-Positionspapier 
            unterwirft ja nicht alle Cookies der Einwilligungs-Pflicht, sondern 
            jene, die mit dem Tracking bzw. den Nutzerprofilen zusammenhängen. 
            Das macht im Zusammenhang mit den obigen Erkenntnissen durchaus 
            Sinn. Auch das "WP 
                194" schätzt die Lage so ein. 
            In besonderem Maße betreffen diese Regelungen die Socialnetworks 
            selbst. Aber auch die Hersteller von SmartTVs müssen das berücksichtigen 
            (siehe LG Frankfurt Urteil vom 10.06.2016, Az. 2-03 O 364/15). 
            4.2) Hier kann man über die Notwendigkeit und den Sinn 
            von Einwilligungen streiten...
            Jenseits der Belange der Socialnetworks wird es schwierig. In 
            den obigen Kapiteln wurden ja zwei extrem "triviale" Szenarien aufgeführt. 
            Wo werden die Datenschutz-Aufsichtsbehörden die Grenze ziehen? 
            Wir wissen es nicht. Das muss jeder Website-Betreiber für sich 
            selbst entscheiden. 
            Betrifft die umstrittene Einwilligungs-Forderung des DSK-Positionspapiers 
            nun wirklich auch jene harmlosen Website-Statistiken, wie beispielsweise Google-Analytics, Matomo 
            (ehemals PIWIK) oder econda? Aus den Überlegungen der obigen 
            Kapitel ist das nicht anzunehmen. Vielmehr stellt wohl das "berechtigte 
            Interesse" gemäß Artikel 
            6 (1f) die Rechtsgrundlage dar. ABER: Die Website-Besucher 
            könnten ein überwiegendes Gegeninteresse haben; daher 
            sollte unbedingt ein Opt-Out angeboten werden (wie es auch schon 
            vor dem 25.05.2018 Pflicht war). 
            4.3) ... und was schreibt man nun in der Datenschutz-Unterrichtung?
            Der folgende Text könnte für Klarheit sorgen: 
            
                Sehr geehrte Website-Besucher, 
  möglicherweise 
                haben Sie von dem Positionspapier der deutschen Datenschutzkonferenz 
                gehört, wo unter der Nummer 9 auch kurz das Thema 
                "Einwilligung" im Zusammenhang mit "Tracking-Mechanismen 
                und Nutzerprofilen" erwähnt ist. 
  Wir haben uns 
                intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt und kommen zu dem 
                folgenden Ergebnis: Eine Einwilligung ist in der Tat wichtig, 
                wenn es um Tracking und Nutzerprofile im Rahmen von Socialnetworks 
                (facebook, google+, Xing etc.) oder in großen Werbenetzwerken 
                geht.
  [Option 1:] Unsere Website 
                nimmt keinen Kontakt zu solchen Socialnetworks auf, um 
                dort Ihr Surfverhalten tracken zu lassen oder dort irgendwelche 
                Nutzerprofile zu ergänzen. Dementsprechend holen wir auch 
                keine solchen Einwilligungen von Ihnen ein.
  [Option 
                2:] Unsere Website nimmt durchaus Kontakt zu solchen 
                Socialnetworks auf. Durch Ihren Mausklick auf "Like"-Buttons 
                ergänzen Sie Ihr jeweiliges Nutzerprofil. Durch die von 
                ihnen vorgenommene Aktivierung der Socialmedia-Plugins wird 
                Ihre Chronik im jeweiligen Socialnetwork ergänzt. [...] 
                All dies geschieht allein durch Ihre eindeutig bestätigende 
                Handlung und wird als Einwilligung gewertet.
  Nach unserem 
                Verständnis (und nicht nur unserem) bedeutet das oben genannte 
                Positionspapier nicht, dass wir für unseren internen 
                Website-Nutzungs-Statistiken eine Einwilligung einholen 
                müssen. Wir teilen die Auffassung der Artikel-29-Datenschutzgruppe 
                im Workingpaper-194 
                (im Kapitel 4.3 auf Seite 10), dass kein Risiko für Ihre 
                Rechte und Freiheiten besteht. Auch die Aufsichtsbehörden 
                haben sich in dem obigen DSK-Positionspapier ganz explizit diesem 
                europäischen Rechtsverständnis angeschlossen.  
                Seien Sie versichert, dass diese Statistiken im Ergebnis 
                in keiner Form personenbezogen sind. Diese Statistiken sind 
                für unser Unternehmen von großer Wichtigkeit und 
                wir sehen darin ein berechtigtes Interesse; falls Sie dem widersprechen 
                möchten, so bieten wir Ihnen selbstverständlich gerne 
                eine "Opt-Out"-Möglichkeit an. [...]  
             
            5.) Literatur und Informationsquellen
            Hier finden Sie weiterführende Quellen, die das Verständnis 
            noch weiter verbessern: 
            
                - Fachzeitschrift "DuD" 08/2016 Seite 523-527 
                ("Einbettung von Drittinhalten im Web")
 Zeig 
                auf, welche Drittinhalte und -Dienste eine Website einbindet. 
                Gerade im Gesundheitsbereich kann das sehr kritisch sein. Gut 
                verständlich geschrieben.   
                - Einschätzung der Gesellschaft für Datenschutz 
                und Datensicherheit e.V. ("GDD")
 Es wird argumentiert, 
                dass das Tracking von Nutzerverhalten auf Websites ähnlich 
                wie "Direktwerbung" zu werten sei, und daher ein berechtigtes 
                Interesse darstelle. Hingegen sein die Beeinträchtigung 
                "umfassender Werbenetzwerke" höher und daher 
                wohl Einwilligungspflichtig. Diese Einschätzung deckt sich 
                100%-ig mit der hier im Artikel begründeten Meinung. 
             
              
              
            Nutzen Sie 
            den PrivazyPlan®, um 
            auch bei solch komplizierten Fragestellungen  immer 
            auf dem aktuellen Stand zu sein.   
            SecureDataService, Dipl. 
            Ing. (FH) Nicholas Vollmer Datenschutz 
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